Posts getaggt mit Regulatorik
Abwicklung von Versicherungsunternehmen – Festlegung der Abwicklungsstrategie

Mit der Veröffentlichung der finalen Fassung der „Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2022/01 für Institute und Abwicklungsbehörden zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU (Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit) zwecks Einführung eines neuen Abschnitts über das Testen der Abwicklungsfähigkeit“ (EBA/GL/2023/05) (im Weiteren nur als „EBA-Leitlinien bezeichnet) wurden verschiedene zusätzliche Anforderungen an Ergebnisobjekte an die vom Single Resolution Board (SRB) im Rahmen der Abwicklungsplanung betrachteten Institute gestellt. Neben einem Testprogramm, welches per Definition jedoch vom SRB selbst erstellt werden muss, sowie einem Self Assessment gegen die EBA-Leitlinien selbst, sind bis Ende 2025 durch die Institute sog. Master Playbooks zu entwickeln.

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Die CS3D der EU – eine ganz neue informations- und datentechnische Dimension für Unternehmen

Nach langem Ringen haben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) am 15. März 2024 für die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D) gestimmt. Für Unternehmen in Deutschland mit mehr als 3.000 Beschäftigen sind seit dem 01.01.2023 ja schon die Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetzt (LkSG) einzuhalten. Das LkSG fokussiert sich dabei auf die Berichtspflichten zum eigenen Geschäftsbereich sowie zu Tier 1 Lieferanten. Die CS3D fokussiert sich nun deutlich stärker auf die Risikoidentifikation und -überwachung. Mit ihr verfolgt die EU das ambitionierte Ziel, die Unternehmen, zusätzlich zum eigenen Geschäftsbereich sowie zu Tier 1 Lieferanten, zur Einhaltung der Menschen- und Arbeitsrechte und des Umweltschutzes entlang der gesamten Wertschöpfungskette (lieferanten- wie auch kundenseitig) zu verpflichten.

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At the Speed of Light: Instant Payment als „New Normal“

Mit dem Regulierungsentwurf vom 26.10.2022 hat die EU Kommission Änderungsvorschläge für die SEPA Verordnung (EU No 260/2012) sowie die Verordnung für grenzüberschreitende Zahlungen (EU 2021/1230) auf den Weg gebracht, die weitreichende Änderungen für die Entwicklung von Instant Payments haben sollen. Mit der Veröffentlichung des European Council vom 26.02.24 tritt diese nun in Kraft.

Was die Verordnung verändert und welche Herausforderungen das an Institute stellt, lesen Sie hier.

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Master Playbooks im Rahmen der Abwicklungsplanung

Mit der Veröffentlichung der finalen Fassung der „Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2022/01 für Institute und Abwicklungsbehörden zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU (Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit) zwecks Einführung eines neuen Abschnitts über das Testen der Abwicklungsfähigkeit“ (EBA/GL/2023/05) (im Weiteren nur als „EBA-Leitlinien bezeichnet) wurden verschiedene zusätzliche Anforderungen an Ergebnisobjekte an die vom Single Resolution Board (SRB) im Rahmen der Abwicklungsplanung betrachteten Institute gestellt. Neben einem Testprogramm, welches per Definition jedoch vom SRB selbst erstellt werden muss, sowie einem Self Assessment gegen die EBA-Leitlinien selbst, sind bis Ende 2025 durch die Institute sog. Master Playbooks zu entwickeln.

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AIFMD II – Neue Regulierung für Alternative Investmentfonds

Aufgrund der zunehmend steigenden Bedeutung Alternativer Investmentfonds (AIF) wurde 2011 die erste Richtlinie zur Regulierung für AIF Manager, die AIFMD erlassen.

Derzeit liegt ein Entwurf für die AIFMD II vor, die 4 übergeordnete Ziele verfolgt, die in diesem Artikel anhand ausgewählter Vorschriften dargestellt werden.

1  Verbesserung des Zugangs von Unternehmen zu breiter gefächerten Finanzierungsmöglichkeiten

2  Vertiefende Schritte zur weiteren Marktintegration der alternativen Investmentfonds und damit eine Stärkung der Kapitalmarktunion („Single Market Policy“)

3  Verstärkter Schutz von Investoren

4  Weitere Unterstützung der AIFM im Umgang mit angespannten Marktkonditionen, besonders bei Liquiditätsengpässen

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Neue Anforderungen an Versicherungen - Abwicklungsplanung für den Fall der Fälle

Am 19. Dezember 2023 haben sich der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament über die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen geeinigt, welche am 19. Januar 2024 (5546/24 COD) veröffentlicht wurde. Der Text wird im nächsten Schritt den Vertretern der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Die IRRD, bzw. die entsprechende nationale Umsetzung, wird voraussichtlich gleichzeitig mit den Solvency II-Änderungen in 2026 in Kraft treten.

Finbridge möchte mit diesem Insight über die bloße Ankündigung des zukünftigen gesetzlichen Rahmens hinausgehen. Bei zahlreichen Umsetzungsprojekten der / des BRRD / SAG hat Finbridge eine Vielzahl an Herausforderungen für die Institute festgestellt, die wir frühzeitig mit der Versicherungsbranche teilen und diskutieren möchten.

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MiCAR: Neue EU-weite Regulierung für den Kryptomarkt

Durch die frisch zugelassenen Bitcoin-ETFs in den USA erhoffen sich einige Anleger mehr Kapital im Kryptomarkt und stehen damit der Skepsis einiger Analysten entgegen, die nicht zwingend einen frischen Kapitalfluss in den Markt erwarten. Nichtsdestotrotz dürfte Bewegung in die Finanzflüsse der Kryptobörsen kommen – unter anderem von Privatanlegern, die zuvor direkt in Bitcoin investiert waren.

Regulatorisch gab es in diesem Umfeld gerade durch das steigende Interesse einen dringenden Nachholbedarf, welchen die EU im Laufe des Jahres 2023 durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte, auch bekannt als MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) angegangen ist.

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LkSG-Poster

Finbridge veröffentlicht in einem übersichtlichen Poster regulatorische Hintergründe zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und bringt damit Licht in den Dschungel rund um die Anforderungen der beiden Gesetze sowie der Richtlinie. Das Poster zeigt eine technische, fachliche sowie organisatorische Lineage zur Erfüllung der Umsetzungsanforderungen nach LkSG und gibt Hinweise darüber, welche Themen im Rahmen des HinSchG und der CSDDD zu berücksichtigen sind.

Das Poster beinhaltet folgende Themen:

  • Regulatorische Hintergründe zum HinSchG, zum LkSG und zur CSDDD

  • Technische, fachliche und organisatorische Lineages zur Erfüllung der Umsetzungsanforderungen nach LkSG in einer Übersicht sowie für die vom LkSG geforderten Risikoanalysen

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Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten

Am 27. 09. 2023 veröffentlichte die BaFin ein Konsultationspapier zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten - ZAG-MaRisk, welche die in §27 für Zahlungsinstitute sowie E-Geld-Institute geforderte ordnungsgemäße Geschäftsorganisation konkretisieren soll. Damit rücken ZAG-Institute und ihre Prüfung vermehrt in den Fokus der Aufsichtsbehörden. In diesem Artikel stellen wir die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den für Kreditinstituten mit der MaRisk gegeben Anforderungen und den nun an ZAG-Institute gestellten Anforderungen dar und erläutern auf welchen damit einhergehenden Umsetzungsaufwand sich ZAG-Institute nun einstellen können.

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ESG-Poster

Finbridge veröffentlicht 3 übersichtliche Poster zu ESG-Risiken mit folgenden Schwerpunkten:
- Hintergrund und Risikobewertung
- Risikomanagementprozesse und Produkte
- Regulatorik und Reporting

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Das Finbridge-Tool für eine effiziente anlassbezogene Risikoanalyse

Die „anlassbezogene Risikoanalyse“, die im LkSG beim Vorliegen eines konkreten Hinweises zu einem möglichen Verstoß gefordert wird, stellt neue und weitergehende Anforderungen an Unternehmen. Bislang fehlte jedoch eine umfassende Software-Lösung zur Unterstützung dieser anlassbezogenen Risikoanalyse, die den Anforderungen gerecht wird. Mit dem Finbridge-Tool bieten wir Ihnen eine Lösung: Mit strukturierten Fragebögen und globalen Indizes ermöglicht es eine effiziente und präzise Analyse. Erfahren Sie, wie dieses Tool den Weg für eine zielgerichtete und effiziente anlassbezogene Risikoanalyse ebnet.

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Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit nach EU-Definition am Beispiel des Immobiliensektors

Die EU-Taxonomie (EU) 2020/852  ist vor gut drei Jahren in Kraft getreten. 
Nichtsdestotrotz beobachten wir vermehrt, wie sich die Marktteilnehmer bei der Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig im Sinne der EU anzusehen ist, schwertun.
In diesem Insight besprechen wir am Beispiel des Immobiliensektors, anhand welcher Kriterien bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit mit den technischen Nachhaltigkeitskriterien der EU konform ist.

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Die anlassbezogene Risikoanalyse unter dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die „anlassbezogenen Risikoanalyse“, die im LkSG beim Vorliegen eines konkreten Hinweises gefordert wird, stellt neue und weitergehende Anforderungen an Unternehmen als bisher. Wie ist solch eine Risikoanalyse nun sinnvoll und effizient in die bestehenden Unternehmensprozesse und Infrastrukturen einzubetten? In diesem Insight diskutieren wir typische Fragestellungen, die wir empfehlen bereits frühzeitig in die Konzeptionsüberlegungen mit aufzunehmen.

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CESOP – Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem

Zahlungsdienstleister (Payment-Service-Provider - PSP), welche Zahlungsdienste in der EU anbieten, sollen die Begünstigten („Zahlungsempfänger“) für grenzüberschreitenden Zahlungen überwachen und ab Januar 2024 unter gewissen Voraussetzungen quartalsweise Informationen mit Fokus auf den Zahlungsempfänger an die nationalen Steuerbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln.

Das elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP) stellt die Datenbank dar, welche diese Informationen zu den grenzüberschreitenden Zahlungen von den nationalen Steuerbehörden zentral speichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgleicht.

Zielsetzung dieser Maßnahme ist es, den Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten die notwendigen Informationen bereitzustellen, um Mehrwertsteuerbetrug im E-Commerce von Verkäufern in anderen Mitgliedstaaten oder aus Nicht-EU-Ländern aufzudecken.

Die Datenübermittlung ist ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend.

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