EBA veröffentlicht Reporting Framework 2.9

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Am 16. Juli 2019 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die finalen Vorschriften für die FinRep-Meldung zu dem Datenpunktmodell (DPM) 2.9 veröffentlicht. Grundlage für die Meldevorschrift bildet die Durchführungsverordnung Regulation (EU) No 680/2014. Mit den umfassenden Erweiterungen der bisherigen Templates bezweckt die EBA eine verbesserte Risikobeurteilung des Portfolios von Finanzinstituten, da insbesondere Non Performing Exposures (NPE) einen hohen negativen Effekt auf die Profitabilität, Liquidität und damit auf die Geschäftsfähigkeiten haben. Daher sind vor allem Änderungen in Bezug zur Meldung von NPE und Forbearance-Geschäften sowie zu mit diesen Geschäften in Verbindung stehenden Sicherheiten beschlossen worden.

Das neue Rahmenwerk ist sowohl für IFRS Anwender als auch für nach nationalem Recht bilanzierende Institute relevant. Das Reporting Framework 2.9 ist aus insgesamt sieben Modulen aufgebaut, wobei zwei dieser Module auf FinRep entfallen. Durch die neu eingeführte Modularisierung wurde es ermöglicht, die Anwendungszeitpunkte der Komponenten zeitversetzt festzusetzen. Die neuen Vorschriften zu FinRep sind erstmalig zum 30.06.2020 anzuwenden.

Zielsetzung von FinRep 2.9

Durch FinRep 2.9 soll aufgrund der hohen aufsichtsrechtlichen und ökonomischen Relevanz von notleidenden Krediten eine höhere Granularität der Aufstellung über Risikopositionen erreicht werden. Damit wird auch die Aussagekraft hinsichtlich der Strategie des jeweiligen Instituts zur Behandlung von NPE gestärkt. Weiter soll durch die detailliertere Darstellung über Provisionserträge und -aufwendungen eine Beurteilung über die Gewinne und Verluste der verschiedenen Geschäftsfelder ermöglicht werden. Für IFRS Anwender werden zusätzlich Angaben zu Leasinggeschäften gemäß IFRS 16 verlangt, wodurch sich weitere marginale Anpassungen an den Meldebögen ergeben.

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Änderungen zu NPE

Die Änderungen bezüglich NPE sowie Forbearance-Maßnahmen wurden in zwei Module unterteilt, wobei das Modul 1 alle zur Abgabe verpflichteten Institute betrifft. Hier kommt es überwiegend zu Änderungen bei bereits vorhandenen Templates. Hingegen wurden für das Modul 2 neue Tabellen veröffentlicht. Diese sind nur von größeren und komplexen Instituten (vgl. Art. 4 Punkt 145 CRR II für eine Definition von „small and non-complex institution“) mit einem NPL-Portfolio > 5 % des gesamten Kreditportfolios zu melden.

Folgende Punkte werden für NPE durch die Module behandelt:

Die Änderungen durch das Modul 2 betreffen die neu eingeführten Tabellen F 23 bis F 26 sowie F 47. Hier sind insbesondere folgende Meldepunkte betroffen:

  • Zusätzliche Informationen zu Krediten und Zusagen, zum Beispiel zu Rechtsverfahren und Loan to Value (LTV)-Ratio

  • Granularere Darstellung von Forbearance-Geschäften (Aufteilung hinsichtlich Kontrahenten und verlangten Sicherheiten)

  • Angaben zu In- und Outflows bzgl. Wertminderungen und Abschreibungen

  • Berücksichtigung der Laufzeiten

 

Weitere Änderungen

  • Die Angaben zum Provisionsergebnis betreffen überwiegend die Aufgliederung der Erträge und Aufwände zu Verwaltungsaufwänden für beispielsweise IT, Steuern und Beratung. Auch eine detailliertere Darstellung zu Personalaufwendungen werden gefordert. Die betroffenen Templates erstrecken sich überwiegend auf F 16, F 22 und F 44.

  • Marginale Anpassungen aufgrund der verpflichtenden Anwendung von IFRS 16 bezüglich Leasinggeschäften. Zum Beispiel erfolgt eine Differenzierung von Kosten- und Ertragsarten.

 

Herausforderungen bei der Umsetzung des neuen Frameworks

Die aktuellen Änderungen zur Taxonomieversion 2.9 implizieren Prozess- und Systemanpassungen.

Je nach Systemlandschaft sind Konzeption und technische Umsetzung für die Bereitstellung der zusätzlichen Datenpunkte hinsichtlich des NPE-Portfolios notwendig. Zu beachten sind auch die kürzlich veröffentlichten Antworten der EBA auf das Konsultationspapier. Da diese Klarstellungen zu den zu verwendenden Definitionen enthalten, ist zu prüfen, ob dies Auswirkungen auf die erfolgte Fachkonzeption mit sich bringt. Weiter erfordern Fragestellungen wie Zuordnung und  Kennzeichnung von Darlehen als NPE und Forbearance bei erfolgten Sondertilgungen oder Hinterlegung weiterer Sicherheiten neben der fachlichen Klärung auch Analysen der internen Datenaggregations- und Konsolidierungsprozesse.

Der Entwurf der EBA muss noch in EU-Recht überführt werden. Finanzinstitute sollten daher kurzfristige Änderungen nicht ausschließen.

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Autoren: Yannic Schelletter, Richard Höhne

Ansprechpartner

 
 

Matthias Knape
Senior Manager
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matthias.knape at finbridge.de
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