EBA veröffentlicht Draft ITS zur AMM

Draft Implementing technical standards amending Implementing Regulation (EU) No 680/2014 with regard to additional monitoring metrics for liquidity reporting

Management Summary

Am 16.11.2016 hat die EBA ein Konsultationspapier zur Anpassung der implementing technical standards (ITS) der additional monitoring metrics for liquidity[1] (AMM) veröffentlicht. Dieses nimmt Bezug zum bisher geltenden Standard vom 01.03.2016[2] und stellt tiefgreifende Änderungen im Layout der Meldebögen, sowie die Konkretisierung diverser Begrifflichkeiten und Definitionen vor. Inhaltlich werden erstmals konkrete Vorgaben über Aufbau und Meldepflicht des C66.00, der sogenannten maturity ladder, vorstellt. Darüber hinaus wurden Änderungen an den bereits zu meldenden Templates C67.00 – C71.00 erarbeitet, die sich vorrangig durch Anpassungen aus den EBA Q&A Prozessen ergeben.

Die AMM dient einer detaillierten Darstellung des Liquiditätsprofils eines Instituts und bildet so zusammen mit der liquidity coverage ratio (LCR) eine stabile Informationsgrundlage, durch die potentielle Liquiditätsengpässe bei einzelnen Instituten identifiziert und so rechtzeitig notwendige Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Auf dieser Grundlage soll eine möglichst konsistente Darstellung von Liquiditätsmerkmalen der AMM und der LCR nach delegiertem Rechtsakt[3] erreicht werden, welche sich nun, in dem hier vorgestellten Konsultationspapier manifestieren. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem C66.00 Template, welches nach bisher gültiger Fassung der Durchführungsverordnung nicht meldepflichtig ist.

Konkrete Anpassungen

Die Meldezeilen der counterbalancing capacity im C66.00 Bogen werden in Bezug auf die Definition liquider Aktiva nach den Vorgaben der LCR ausgerichtet, so dass eine Unterscheidung in die Kategorien Level 1, Level 2A und Level 2B erfolgt. Darüber hinaus sind in Anbetracht des weitaus höheren Betrachtungszeitraums des C66.00 im Vergleich zum 30 Tage Horizont der LCR auch nicht liquide Aktiva, wie z.B. zentralbankfähige oder handelbare Aktiva, in weiteren Unterpositionen zu melden. Hierzu zählen Beispielsweise Aktien oder ABS.

In einem neuen Abschnitt werden Meldezeilen hinzugefügt, die entsprechende Ausweise von Fazilitäten und Eventualverbindlichkeiten analog zur LCR ermöglichen. Neben diversen begrifflichen Anpassungen in Anlehnung an die LCR, wie zum Beispiel der Behandlung von Einlagen oder der Definition unbelasteter Aktiva, werden verschiedene Memorandum Items eingeführt. Dazu zählen fünf LCR Komponenten, die durch die Granularität der Laufzeitbänder der AMM eine untermonatliche Schätzung der LCR-Quote, sowie eine Approximation der Evolution der Quote über verschiedene Zeithorizonte ermöglichen. Ausweise von gruppeninternen Geschäften, wiederverwendeten Sicherheiten und Zu- und Abflüssen aus einer Verhaltensperspektive (z.B. aus der Wahrnehmung vorzeitiger Kündigungsrechte), werden zudem in die Memorandum Items aufgenommen.

Die Anzahl der Laufzeitbänder bleibt bestehen, jedoch findet eine Neuaufteilung zu Gunsten kürzerer Laufzeiten statt. Beispielsweise wird das Laufzeitband „3 - 6 Monate“ in die einzelnen Monate dreigeteilt und gleichzeitig das letzte Laufzeitband schon bei „>5 Jahre“ (statt bisher „>10 Jahre“) angesetzt.

Neben den Anpassungen auf dem C66.00 werden auch kleinere Änderungen an den weiteren Meldebögen vorgenommen. Übergreifend wird die Definition der Ursprungslaufzeit präzisiert, um eine Abgrenzung zwischen den Begriffen „initial maturity“ und „original maturity“ zu erreichen.

Im C68.00 ist in den zuvor ausgegrauten Summenpositionen über Privat- und Großkunden nun ein Ausweis vorgesehen, um die Meldung bisher nicht allokierbarer Geschäfte zu ermöglichen.

Im C69.00 Bogen wird präzisiert, dass Volumen und Spread für außerbilanzielle Positionen für denjenigen Tag gerechnet werden sollen, an dem das größte Volumen gezogen wurde. Parallel dazu ist auch beim roll-over of funding der höchste angewandte Spread der Berichtsperiode zu melden.

Für den C70.00 erfolgt eine Klarstellung im Hinblick auf die Anwendung der Ursprungslaufzeit anstatt der Restlaufzeit. Aufgrund des geringen Informationsgehalts und eines kollidierenden Konzepts der Abbildung nach Restlaufzeit wird die Spalte 330 aus dem Meldebogen entfernt.

Die Definition der counterbalancing capacity im C71.00 wird an diejenige des C66.00 angeglichen, wobei nur unbelastete Aktiva ausgewiesen werden dürfen. Parallel dazu werden Konzentrationen der counterbalancing capacity gegenüber Zentralbanken aus dem Bogen ausgenommen, da diese bereits dem C66.00 zu entnehmen sind.

Umsetzung

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs wurde den Instituten die Möglichkeit eingeräumt, in einer sechswöchigen Konsultationsphase mit Frist zum 02.01.2017 Position hierzu zu beziehen. Mit Verstreichen dieser Frist beginnt die Erarbeitung des finalen ITS unter Berücksichtigung der eingereichten Änderungsvorschläge. Dieser soll dann bis März/April 2017 der Europäischen Kommission vorgelegt werden.

Die Erstmeldung nach den neuen Vorgaben soll zum Stichtag 31.03.2018 erfolgen und räumt den Instituten so eine etwa einjährige Umsetzungsphase ein. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass im Rahmen von short term exercises (STEs) bereits vor diesem Stichtag Einzelmeldungen auf Basis des neuen ITS angefragt werden können.

 

[1] Konsultationspapier EBA/CP/2016/22 – 16. November 2016

[2] Durchführungsverordnung (EU) 2016/313 der Kommission – 01. März 2016

[3] Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission – 10. Oktober 201