Newsletter #3/2024
Übersicht der Themen
Regulatory Reporting: Inkrafttreten der CRR3 und entsprechende Veröffentlichungen, Konsultation zum Reporting für Zahlungsdienstleister
Abwicklungsplanung: Überarbeitung des Reportings für die Abwicklungsplanung, Neuigkeiten des SRB zu Bail‐in und Testing, neue Anforderungen des SRBs zur Bewertungsfähigkeit
DORA und MiCAR: EBA‐Veröffentlichungen unter MiCAR, DORA Dry Run und Umsetzungshinweise der BaFin
Investment Firms: Review des aufsichtsrechtlichen Rahmenswerks für Investmentfirmen
Accounting: IFRS 18 – Darstellung und Angaben im Abschluss, IFRS 19 ‐ Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflichten: Angaben, Änderungen bei IFRS 9: Finanzinstrumente sowie IFRS 7: Finanzinstrumente: Angaben, IASB veröffentlicht jährliche Verbesserung der IFRS
Kennzahlen: Stabile Profitabilität und CET1‐Quoten, Anstieg der NPL‐Quoten, Risiken bei Gewerbeimmobilien, Zunahme bei Cyber‐Attacken
Weitere Neugikeiten
Die neue Geldwäschebehörde der EU
Regulatory Reporting
Inkrafttreten der CRR3
Am 19. Juni wurde die Umsetzung von Basel III im EU‐Amtsblatt veröffentlicht. Dem Inkrafttreten der CRR3 zum 1. Januar 2025 steht damit nichts mehr im Wege. Somit können Banken nun definitiv mit den zahlreichen neuen inhaltlichen und prozessualen Änderungen rechnen. Die neuen Kapitalanforderungen inkl. Output Floor treten bereits zum 1. Januar 2025 in Kraft. Entsprechend darauf basierende Meldungen werden zum 12. Mai 2025 abzugeben sein. Insgesamt enthält das Paket 140 Mandate an die EBA zur Spezifizierung der neuen Regelungen.
Erste entsprechende Veröffentlichungen fanden bereits statt: Updates zu Reporting‐ sowie Offenlegungs‐ Anforderungen, eine Klarstellung zur Anwendung der CRR3 im Bereich der Kreditrisikomodellierung, ein Konsulationspapier im Kontext des operationellen Risikos sowie Ergänzungen beim Kontrahentenrisiko. Am 18.7.24 veröffentlichte zudem die Bundesbank in ihrem Monthly Report einen Bericht zum EU‐Bankenpaket, in dem sie anschaulich auf einige spezifische Punkte eingeht.
Für den Bereich Marktrisiko verabschiedete die Europäische Kommission am 24 Juli 2024 einen delegierten Rechtsakt, der die Anwendung des FRTB um ein Jahr nach hinten auf den 1 Januar 2026 verschob. Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass andere Länder noch nicht so weit sind, die vorgesehenen Standards zu diesem Thema einzuhalten und die frühere Anwendung innerhalb der Bankenunion zu einer heterogenen aufsichtsrechtlichen Landschaft führen würde.
Konsultation zum Reporting unter SEPA für Zahlungsdienstleister
Die EBA hat eine öffentliche Konsultation zu ihren Entwürfen für die ITS zur einheitlichen Berichterstattung über Gebühren für Überweisungen und den Anteil abgelehnter Transaktionen unter der SEPA‐Verordnung gestartet. Die vorgeschlagenen Vorlagen sollen die Berichterstattung von Zahlungsdienstleistern (PSPs) an ihre nationalen Aufsichtsbehörden standardisieren. Ziel ist es, den Einfluss der SEPA‐Regulierungsänderungen auf die Gebühren für Zahlungskonten sowie auf Sofort‐ und reguläre Überweisungen zu überwachen. Die Konsultation läuft bis zum 31. Oktober 2024. Die Entwürfe sehen vor, dass PSPs Informationen zu den Gebühren für reguläre und Sofortüberweisungen berichten, einschließlich Aufschlüsselungen nach Überweisungstyp (national oder grenzüberschreitend), Nutzerart, Zahlungsinitiierungs‐Kanälen und den belasteten Parteien. Zudem sollen sie die Gebühren für Zahlungskonten und den Anteil an abgelehnten Sofortüberweisungen, sowohl national als auch grenzüberschreitend, melden, die aufgrund von EU‐weiten Restriktionen zurückgewiesen wurden.
Stand zu IReF
Gegenüber den im letzten Newsletter erwähnten zuletzt veröffentlichten Kosten‐Nutzen‐Analysen im Kontext von IReF gibt es aktuell keine wesentlichen Neuerungen zu berichten. Die Bundesbank hat am 15.07.24 FAQs bereitgestellt, in denen sie auf die nächsten Wochen und Monate verweist, was weitere konkrete Informationen zum Zeitplan der IReF‐Verordnung und der Implementierung angeht. Hinsichtlich des Meldeumfangs wurde nochmal bestätigt, dass Bilanzstatistik, Zinsstatistik, AnaCredit, SHS Solo‐Meldungen, Kreditnehmerstatistik, Regionalstatistik, Auslandsstatus vollständig und nach Möglichkeit ohne nationale Zusatzerhebungen in IReF integriert werden sollen. Das bekannte IReF Meldeschema mit letztem Stand aus 2021 wird im Rahmen der Ergebnisse der Kosten‐Nutzen‐Umfragen aktualisiert werden. Auch das stufenweise Vorgehen von IReF mit Bezug zu statistischem, aufsichtsrechtlichen und abwicklungsbasierten Meldeanforderungen wurde nochmals erwähnt. Zu technischen Implementierungsdetails inkl. einer möglichen Parallelphase wird aktuell kein Bezug genommen.
Abwicklungsplanung
Überarbeitung des Reportings für die Abwicklungsplanung
Am 30. Juli 2024 hat die EBA eine Konsultation zur Überarbeitung des Reportings für die Abwicklungsplanung gestartet. Als Motivation werden die Verfügbarkeit der von den Abwicklungsbehörden benötigten Daten, eine Vermeidung von Redundanz bei bisher geforderten Daten und allgemein das Proportionalitätsprinzip zur Entlastung kleinerer, weniger komplexer Institute genannt. Die überarbeiteten Berichtspflichten sollen erstmalig für den Stichtag 31.12.2025 gelten und beinhalten grundsätzliche konzeptionelle Änderungen sowie Anpassungen der Meldetemplates.
Finbridge hat diese Konsultationsfassung bereits in seinem neuesten Insight analysiert.
Neuigkeiten des SRBs zu Bail‐in und Testing
Am 26. Juni wurde vom SRB ein Dokument veröffentlicht, welches detailliert auf den Bail‐in Mechanismus im Rahmen der Abwicklung eingeht und den Ablauf sowie die Umsetzung eines Bail‐in im Sinne des SRBs zusammenfassend beschreibt. Das Dokument wurde als Reaktion zu den im Februar veröffentlichten EBA-Leitlinien zur "Veröffentlichung des Herabschreibungs‐ und Umwandlungs‐ sowie des Bail‐in‐Implementierungsmechanismus" erstellt und geht damit auf die genannte Empfehlung der EBA ein, dass Abwicklungsbehörden detaillierter den anzuwendenden Bail‐in Mechanismus und die hier relevanten Prozesse beschreiben sollen. Dieses Dokument soll dabei als Leitfaden für Banken und externe Stakeholder (bspw. CSDs) dienen und geht hierbei auf alle Umsetzungschritte ein, die im Rahmen der Abwicklungsplanung, während des Abwicklungswochenendes oder nach der Abwicklung relevant sind, um einen Bail‐in im Sinne des SRBs durchführbar zu machen.
Weiterhin veröffentlichte das SRB am 1. Juli einen Blog‐Eintrag, in welchem zusammenfassend auf die bisherigen Aktivitäten und Fortschritte der vom SRB beaufsichtigten Banken hinsichtlich Erstellung sowie Testen des Bail‐in Playbooks eingegangen wurde. Hierbei wurde hervorgehoben, dass in den letzten Jahren große Fortschritte durch die Institute im Bereich des Bail‐in Playbooks und den zugehörigen Testaktivitäten erzielt wurden. Allerdings gibt es einige Institute, bei denen noch weitere Arbeiten durchgeführt werden müssen, um die geforderten Anforderungen zu erfüllen. Darüber hinaus wurde angekündigt, dass es Themengebiete gibt, bei denen es sowohl seitens des SRB als auch seitens der Institute mehr Detaillierungsarbeit nötig ist. Hier wurden bspw. die Prozesse von externen Akteuren wie CSDs im Rahmen der Abwicklung genannt. Diese Arbeiten sind dabei im Einklang mit der SRM Vision 2028, die den Schwerpunkt auf die Operationalisierung von Abwicklungsstrategien legt.
Neue Anforderungen zur Bewertungsfähigkeit
Am 20. Juni wurde auf der SRB‐Homepage verkündet, dass derzeit neue Anforderungen zu den Bewertungsfähigkeiten der Banken im Abwicklungsfall entwickelt werden. Die neuen Anforderungen sollen eine zeitnahe und korrekte Bewertung im Abwicklungsfall vereinfachen und betreffen hierbei neue Anforderungen zu Playbooks und Bewertungsdaten im Sinne des "Valuation Data Sets". Die Konsultation der neuen Anforderungen soll 2025 stattfinden.
DORA & MiCAR
EBA‐Veröffentlichungen unter MiCAR
Die EBA hat am 7. Mai 2024 und 13. Juni 2024 umfangreiche Standards und Leitlinien unter MiCAR (Markets in Crypto‐Assets Regulation (EU) 2023/1114) veröffentlicht. Erstere umfassen drei RTS und einen ITS, die die Zulassung von Emittenten von ARTs (Asset‐referenzierter Token) und den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ART‐Emittenten betreffen. Kreditinstitute benötigen anders als andere ART‐Emittenten keine Erlaubnis, müssen jedoch die zuständige Behörde informieren und ein entsprechendes White Paper zur Zulassung einreichen. Hintergrund ist, den Zugang zum EU‐Markt zu regulieren und den Einfluss von Beteiligungserwerbern auf ART‐Emittenten zu kontrollieren. Die spätere Veröffentlichung umfasst ein Paket technischer Standards und Leitlinien, die sich auf Eigenmittelanforderungen, Liquiditätsanforderungen und Sanierungspläne konzentrieren.
Die Standards betreffen insbesondere die Eigenmittelanpassung, Stress‐Tests, Liquiditätsmanagement und die Verwaltung hochliquider Finanzinstrumente für Emittenten von ARTs und EMTs (E‐Money‐Tokens). Die Leitlinien gelten für die Erstellung von Sanierungsplänen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, einen gut regulierten Markt für Krypto‐Assets in der EU zu fördern.
DORA Dry Run und Umsetzungshinweise der BaFin
DORA wird am 17. Januar 2025 in Kraft treten. Ab diesem Datum müssen alle Finanzinstitute im Geltungsbereich ein umfassendes Verzeichnis ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit IT‐Dienstleistern auf allen Konsolidierungsebenen führen. Ende Mai veröffentlichten die Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA gemeinsam Dokumente zu einer Dry‐Run‐Übung, bei der die Berichterstattung von Informationsregistern verprobt wird. Die Übung wird im Sommer 2024 durchgeführt und Ergebnisse sollen im Dezember 2024 veröffentlicht werden. Am 8. Juli 2024 veröffentlichte zudem die BaFin Umsetzungshinweise zum IKTRisikomanagement und IKT‐Drittparteienrisikomanagement. Diese beinhalten umfangreiche Erläuterungen zu den Bereichen Governance und Organisation, Informationsrisiko‐ und Informationssicherheitsmanagement, ITBetrieb, IKT‐Geschäftsfortführungsmanagement, IT‐Projektmanagement und Anwendungsentwicklung, IKTDrittparteienrisikomanagement, Operative Informationssicherheit und Identitäts‐ und Rechtemanagement.
Details dazu finden Sie in unserem entsprechenden Insight.
Investment Firms
Review des aufsichtsrechtlichen Rahmenswerks für Investmentfirmen
Die IFR/IFD, die seit dem 26. Juni 2021 gelten, regeln die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Investmentfirmen in der EU. Am 3. Juni 2024 haben die EBA und die ESMA ein Diskussionspapier veröffentlicht, das eine Überprüfung des aufsichtsrechtlichen Rahmens für Investmentfirmen zum Thema hat. Dieses Papier dient der Sammlung von frühzeitigem Feedback der Stakeholder zur Vorbereitung einer Antwort auf den Call for Advice (CfA) der Europäischen Kommission. Die Konsultation läuft bis zum 3. September 2024. Zur Bewertung der Auswirkungen möglicher Änderungen hat die EBA zusätzlich eine freiwillige Datenerhebung gestartet.
Schlüsselthemen des Diskussionspapiers sind:
1. Angemessenheit der bestehenden Anforderungen: Die EBA und ESMA untersuchen, ob die derzeitigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Wertpapierfirmen noch ausreichend sind.
2. Methodenanalyse: Es wird die bestehende Methodik zur Beurteilung von Risiken und Anforderungen analysiert.
3. Nicht abgedeckte Risiken: Das Papier beleuchtet Risiken, die im aktuellen Rahmenwerk nicht berücksichtigt werden.
4. Einfluss des neuen EU‐Bankpakets: Die Auswirkungen der neuen EU‐Bankregulierung (CRD VI und CRR 3) auf das Handelsbuch im Kontext des FRTB sowie Credit Value Adjustments (CVA) werden thematisiert.
5. Erweiterung auf Crowdfunding und Krypto‐Assets: Das Papier diskutiert auch die mögliche Erweiterung des Rahmens auf Crowdfunding‐Anbieter und Krypto‐Asset‐Dienstleister und bietet eine Übersicht zur Wechselwirkung der IFD/IFR‐Anforderungen mit den Anforderungen für UCITS‐Verwaltungsgesellschaften und AIFMs, die MiFID‐Dienste ergänzend anbieten.
6. Vergütung: Es werden Aspekte der Vergütung für Wertpapierfirmen, AIFMs und UCITSVerwaltungsgesellschaften behandelt, einschließlich Anwendungsbereich, Vergütungspolitik, variable Vergütung, Aufsicht, Offenlegung und Transparenz.
7. Nicht‐aufsichtliche Unternehmen im Rohstoffmarkt: Ein kurzer Abschnitt beschäftigt sich mit der Behandlungvon Unternehmen, die nicht aufsichtsrechtlich reguliert sind, aber im Rohstoffmarkt tätig sind.
Accounting
IFRS 18 – Darstellung und Angaben im Abschluss
Am Am 9. April hat das IASB den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 18 – Darstellung und Angaben im Abschluss veröffentlicht. Der neue Standard soll (EU‐Endorsement vorausgesetzt) ab dem Geschäftsjahr 2027 den alten Standard IAS 1: Darstellung des Abschlusses ablösen. Die neuen Anforderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die folgenden drei Themenbereiche:
1. Verbesserte Vergleichbarkeit der Gewinn‐ und Verlustrechnung: Es werden die neuen Kategorien Betriebsergebnis (operating income), Anlageergebnis (investing income) und Finanzergebnis (financing income) definiert, anhand derer die Gewinn‐ und Verlustrechnung strukturiert werden soll.
2. Verbesserte Transparenz von durch das Management definierten Performance‐Kennzahlen: Unter IFRS 18 müssen unternehmensspezifische Kennzahlen erklärt werden und unterliegen der Abschlussprüfung.
3. Verbesserte Anordnung der Informationen im Unternehmensabschluss: IFRS enthält genauere Vorgaben, wo im Abschluss welche Informationen in welchem Detailgrad bereitgestellt werden sollen.
IFRS 19 ‐ Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflichten: Angaben
Am 9. Mai hat das IASB den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 19 ‐ Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflichten: Angaben veröffentlicht. Der neue Standard soll (EU‐Endorsement vorausgesetzt) ab dem Geschäftsjahr 2027 in Kraft treten. Durch den neuen Standard können die berechtigten Unternehmen die IFRSRechnungslegungsvorschriften mit reduzierten Angabepflichten anwenden und dadurch die Kosten der Abschlusserstellung reduzieren. Ein Tochterunternehmen gilt als berechtigt, wenn es selbst keinen öffentlichen Rechenschaftsplichten unterliegt und sein Mutterunternehmen einen IFRS‐Konzernabschluss erstellt.
Änderungen bei IFRS 9: Finanzinstrumente sowie IFRS 7: Finanzinstrumente: Angaben
Am 30. Mai wurden von IASB Änderungen an den beiden Standards IFRS 9 sowie IFRS 7 veröffentlicht. Damit reagiert das IASB auf Rückmeldungen aus dem Post‐Implementation Review. Die Änderungen sollen für Finanzinstrumente mit ESG‐Bezug die Bilanzierung zum Fair Value bzw. zu fortgeführten Anschaffungskosten vereinheitlichen. Dazu wird präzisiert, wie die Cashflows solcher Instrumente zu bewerten sind. Darüber hinaus soll durch die Änderungen klargestellt werden, wann Finanzinstrumente bei der Nutzung von elektronischen Zahlungssystemen auszubuchen sind.
IASB veröffentlicht jährliche Verbesserung der IFRS
Am 18. Juli wurden die jährlichen Verbesserungen der IFRS‐Standards durch das IASB veröffentlicht. Dabei handelt es sich um Klarstellungen zu bestehenden Accounting‐Standards und Korrekturen zu unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen den IFRS‐Standards. Betroffen sind die folgenden Standards:
• IFRS 1: Erstmalige Anwendung der IFRS
• IFRS 7: Finanzinstrumente: Angaben
• IFRS 9: Finanzinstrumente
• IFRS 10: Konzernabschlüsse
• IAS 7: Kapitalflussrechnung
Kennzahlen
Am 20. Juni 2024 veröffentlichte die EBA das Risk Dashboard zum Berichtsstichtag 31.3.24 sowie am 2. Juli 2024 den Risk assessment Report mit Daten vom 31.12.23. Die Profitabilität blieb im ersten Quartal stabil mit einem RoE von 10,6% (10,4% im Vorjahr). Das Zinsergebnis sowie niedrigere Zahlungen an Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssysteme waren die Haupttreiber. Institute beurteilten die Aussicht jedoch negativ: Erwartete Zinssenkungen würden die Zinsmargen und die Profitabilität im Allgemeinen senken.
CET1‐Quoten blieben praktisch unverändert zu Q4 2023 bei 15,9%. Dabei hielten sich steigende Eigenmittel auf der einen und höhere Kapitalanforderungen, insbesondere auf Grund höherer antizyklischer Pufferanforderungen, auf der anderen Seite die Waage.
Bei den Liquiditätskennzahlen ist die NSFR leicht auf 127,2% gestiegen, während die LCR auf 161,4% gesunken ist (sie betrug in Q4 2023 noch 168,3%). Die Zusammensetzung der liquiden Aktiva veränderte sich kontinuierlich mit weniger Cash und zunehmendem Anteil an Forderungen gegenüber Zentralregierungen.
Bemerkenswert ist der Anstieg von NPLs um 2% (7 Mrd. EUR) im Vergleich zum Vorquartal. Die NPL‐Quote lag damit bei 1,86%. Der größte Anstieg entfiel dabei auf das KMU‐Portfolio sowie die Finanzierung von Gewerbeimmobilien. Generell planen Banken in allen Segmenten außer Gewerbeimmobilien (wo zu Q4 2023 insgesamt ein Exposure von 1,4 Bio. EUR bestand) eine Erhöhung des Kreditvolumens.
Cyber‐Attacken haben zugenommen und bleiben das Sorgenkind im Bereich der operationellen Risiken. Außerdem werden durch die Einführung von digitalen Währungen durch Zentralbanken höhere Funding‐Kosten und niedrigere Gebühreneinnahmen befürchtet.
Weitere Neuigkeiten
Die neue Geldwäschebehörde der EU
Im Jahr 2024 wurde ein neues Gesetzespaket zur Bekämpfung von Geldwäsche (Anti‐Money Laundering, AML) und Terrorismusfinanzierung (Countering the Financing of Terrorism, CFT) verabscheidet. Das hieraus neu entstandene Rahmenwerk zu AML/CFT stellt eine Weiterentwicklung der bereits bestehenden Gesetzgebung dar und vereinheitlicht sowie zentralisiert das bisherige Vorgehen. Dieses Rahmenwerk beinhaltet hierbei unter anderem die Schaffung einer neuen Anti‐Geldwäsche‐Behörde (Anti‐Money Laundering Authority, AMLA).
Die AMLA wird ihren Sitz in Frankfurt am Main haben und soll ihre operative Arbeit bis Mitte 2025 aufnehmen. Sie soll als zentrale Institution für die Leitung, Koordination und Überwachung von Geldwäsche‐ und Terrorismusfinanzierungsaktivitäten in den EU‐Mitgliedstaaten fungieren.
Hierbei soll die AMLA eine Reihe von erweiterten Befugnissen erhalten. Ausgewählte Finanzinstitute mit dem höchsten Geldwäsche‐ und Terrorismusfinanzierungsrisiko soll sie hierbei direkt als Behörde beaufsichtigen.
Weiterhin sollen neue Standards und Leitlinien von der AMLA ausgehen, welche die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Ziel haben. Geplant ist dabei eine enge Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen Aufsichtsbehörden (wie bspw. BaFin), um einen europaweiten Standard zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu etablieren.
Die Zusammenarbeit mit den nationalen Financial Intelligence Units (FIUs) soll zukünftig durch die AMLA erleichtert und verbessert werden. Die FIUs analysieren auf nationaler Ebene Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz und sollen zukünftig zentral von der AMLA koordiniert werden. Dies soll es zukünftig vereinfachen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung länderübergreifend ausfindig zu machen.
Seitens der EBA ist dabei geplant, dass diese ihre Mandate und Befugnisse zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bis Ende 2025 komplett auf die AMLA übertragen wird. Nach der Übertragung ihrer spezifischen Befugnisse auf die AMLA wird die EBA aber weiterhin für die Bekämpfung von Geldwäsche‐ und Terrorismusrisiken im bankaufsichtsrechtlichen Bereich verantwortlich sein. Die EBA wird daher für Banken und Finanzinstitute weiterhin eine tragende Rolle spielen. Aus diesem Grund ist es auch angedacht, dass die AMLA und EBA eng in relevanten Themengebieten zusammenarbeiten und bspw. zukünftig auch gemeinsame Leitlinien verabschieden.